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   BPatG, 09.09.1997 - 13 W (pat) 25/97   

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BPatG, 09.09.1997 - 13 W (pat) 25/97 (https://dejure.org/1997,36916)
BPatG, Entscheidung vom 09.09.1997 - 13 W (pat) 25/97 (https://dejure.org/1997,36916)
BPatG, Entscheidung vom 09. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 (https://dejure.org/1997,36916)
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Wird zitiert von ... (16)

  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 13/00
    Er hat am 8. Dezember 1997 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "..." vom 21. Juli 1997 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "... ..." unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung ... mit der Bezeichnung "... ...".

  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 39/99
    Er hat am 15. Mai 1998 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "Vorrichtung zur Pflanzenlangzeitversorgung und bioaktiven Raumluftfilter - mit Individualklima-Zusatz" vom 26. Januar 1998 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 45/99
    Er hat am 12. Februar 1998 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "Bioaktiver Raumluftfilter" vom 27. Oktober 1997 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 38/99
    Er hat am 12. Januar 1998 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "Biologischer Raumlüfter und Raumluftfilter insbesondere mit Wassertank und Pflanzen" vom 2. September 1997 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 47/99
    Er hat am 21. April 1998 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "Biologischer Raumluftfilter" vom 6. Januar 1998 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 52/99
    Er hat am 31. März 1998 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "Biologischer Raumluftfilter" vom 2. März 1998 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 54/99
    Er hat am 18. August 1997 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "Biologischer Raumluftfilter und Langzeitversorgungstank als Vorrichtungs-Set für in Behältnissen einstehende Pflanzen/-gruppen" vom 13. Mai 1997 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 74/99
    Er hat am 13. Oktober 1998 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "Raumluft-Biofilter" vom 26. Mai 1998 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

  • BPatG, 19.02.2001 - 11 W (pat) 6/01
    Er hat am12. Januar 1999 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "..." vom 2. September 1998 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KI A 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder ua auch in dem Verfahren 11 W (pat) 13/00 zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

  • BPatG, 28.03.2000 - 11 W (pat) 46/99
    Er hat am 10. März 1998 beim Patentamt für seine Patentanmeldung "Vorrichtung zur bioaktiven Raumluftfilterung/-befeuchtung, sowie Verfahren zur Vorrichtungsherstellung" vom 28. November 1997 Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl ihm das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 9. September 1997 - Az.: 13 W (pat) 25/97 - diese für seine Anmeldung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung" unter Hinweis auf seine bisherigen 220 unwirtschaftlichen Anmeldungen auf diesem technischen Fachgebiet - IPC KIA 01 G - wegen "Mutwilligkeit" nach § 114 ZPO verweigert hat.

    Wegen des Inhalts der Patentanmeldung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und Beiakten und wegen des Inhalts des Beschlusses des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97 -, der dem Anmelder zugestellt worden ist, auf diesen verwiesen.

    Der Senat folgt dabei uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 13 W (pat) 25/97 betreffend den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zu seiner Patentanmeldung 196 00 008.4 mit der Bezeichnung "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung".

  • BPatG, 04.12.2000 - 34 W (pat) 14/00
  • BPatG, 20.12.1999 - 9 W (pat) 59/98

    Voraussetzungen für die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

  • BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 21/01
  • BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 39/01
  • BPatG, 06.02.2003 - 11 W (pat) 63/01
  • BPatG, 30.09.2002 - 14 W (pat) 20/02
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